Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltung
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil
aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über
die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten
auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an
den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst
wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis
mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn
Tagen nach Zugang annehmen.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und
dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich
dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig
wieder. Mündliche Zusagen von unserer Seite vor Abschluss dieses Vertrages
sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien
werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils
ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen
und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen
sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon
abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform
genügt die Übermittlung per Telefaxoder E-Mail.
3. Angaben von uns zum Gegenstand
der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten)
sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind
nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine
garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen,
die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
nicht beeinträchtigen.
4. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen,
Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf
diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als
solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst
oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen
diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell
gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen
nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert
berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung,
der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren
und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden
Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks
gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei
Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der
Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer
Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung
von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit
die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
4. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen,
wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche
die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet
sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den
Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich
aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt)
gefährdet wird.
IV. Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen ab Werk
2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen
und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich
eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige,
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei
der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche
Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige
Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten
haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender
Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen
oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber
infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
4. Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
·
die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
· die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
· dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur
Übernahme
dieser Kosten bereit).
5. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist
unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnittes VIII
dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist Reutlingen/Gönningen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die
Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen
hat.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen
Ermessen.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes
(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen
haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines
Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem
Tag an auf den Auftraggeber über, an dem wir versandbereit sind und dies
dem Auftraggeber angezeigt haben.
4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung
durch uns betragen die Lagerkosten 8,00 Euro je m2 pro abgelaufenem Monat.
Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben
vorbehalten.
5. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
VI. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder,
soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung
an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig
zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge
hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die
bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar
waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes,
oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels
oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler
Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar
war, in der in II (2) S. 6 bestimmten Form zugegangen ist. Auf unser Verlangen
ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden.
Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des
günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich
erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem
Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir
nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle
des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung
oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen
mindern.
4. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber
unter den in VIII bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne
unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern
lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar
erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung
entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen
VII. Schutzrechte
1. Wir stehen nach Maßgabe dieses Abschnittes dafür ein, dass
der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten
Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich
schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen
der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder
Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf
unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen,
dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber
weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem
Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen.
Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der
Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis
angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
unterliegen den Beschränkungen des Abschnittes VIII. dieser Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller
werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller
und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder
an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen
in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Abschnittes VII. nur, wenn
die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen
die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund
einer Insolvenz, aussichtslos ist.
VIII. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere
aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung
ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe
dieses Abschnittes VIII eingeschränkt
2. Wir
haften nicht a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; b) im Falle
grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung
zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-,
Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz
von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des
Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit wir nach VIII (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist
diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als
mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter
Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die
wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher
Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind,
sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise
zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere
Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Personenschäden
auf einen Betrag von EUR 5.000.000,00 je Schadensfall beschränkt,
auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten
in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten
und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns.
6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden
und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten,
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieses Abschnittes VIII gelten nicht für
unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes
durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber
wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag,
einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt
im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
X. Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen uns und dem Auftraggeber ist nach unserer Wahl Reutlingen oder
der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist Reutlingen ausschließlicher
Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken
diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner
nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn
sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis
nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung
speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung
erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
MEZ FRINTROP AG
Stand 06/08
